Urheberrecht

Sie finden hier eine Übersicht der wichtigsten Regelungen im Urheberrecht für Lehre und Forschung.
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Inhalt

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Überblick

Das Urheberrecht dient dem Schutz des geistigen Eigentums. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst werden durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Dazu zählen u. a. Texte, Fotos, Computerprogramme, Musik, Filme und Werke der bildenden Kunst.

Mit dem Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes zum 01.03.2018 ergaben sich auch umfassende Änderungen im Urheberrechtsgesetz. Die Belange von Bildung und Wissenschaft wurden gestärkt. Zu den Kernpunkten gehört eine Neuordnung und Vereinfachung der gesetzlich erlaubten Nutzungen („Schrankenregelungen“) für die Zwecke von Lehre und Forschung.

Einen Überblick zu den Nutzungsmöglichkeiten von urheberrechtlich geschützten Werken finden Sie in folgender Übersicht:

In welchem Rahmen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke in Lehre und Forschung am KIT genutzt werden? 

Open Content / Lizenz

Wenn ein Werk mit einer Open-Content-Lizenz versehen ist, regelt der Urheber bzw. die Urheberin mit dieser Lizenz die genauen Nutzungsmöglichkeiten und kann damit über die gesetzlichen Regelungen des UrhG hinausgehen. Das bekannteste Beispiel hierfür sind Creative-Commons-Lizenzen. Die Verbreitung und Nachnutzung des Werkes wird mit diesen Lizenzen erleichtert und gleichzeitig bieten sie sowohl den Urheberinnen und Urhebern als auch den Nutzerinnen und Nutzern Rechtssicherheit.

Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, dass Sie eine individuelle Rechteerlaubnis zur Nutzung einholen. Das kann z. B. die Erlaubnis einer Kollegin bzw. eines Kollegen sein, einen Teil seines Skriptes zu nutzen oder die Reproduktionserlaubnis für eine Abbildung, die nicht mehr unter das Zitatrecht fällt. Dies sollte immer schriftlich erfolgen und stellt dann eine individuelle Lizenz dar.

Gesetzlich erlaubte Nutzungen

Speziell für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Bildung und Wissenschaft gibt es gesetzlich erlaubte Nutzungen („Schrankenregelungen“). Diese erlauben die Nutzung des Werkes auch ohne Zustimmung des Urhebers, d. h. ohne Vorliegen einer Lizenz.

Für die Nutzung im Rahmen von Unterricht und Lehre regelt § 60a UrhG die Erlaubnisse. Die Nutzungsmöglichkeiten für die Forschung (inklusive Text/Data Mining) sind in §§ 60 c und d UrhG geregelt.

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Erlaubte Nutzungen: Lehre     Zoom

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Erlaubte Nutzungen: Forschung     Zoom

Darüber hinaus ist eine Nutzung im Rahmen des Zitatrechts nach § 51 UrhG möglich. Dafür muss ein Zitatzweck vorliegen, d. h. es muss die Verwendung in einem eigenen Werk erfolgen, und es muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk stattfinden, um damit die eigenen Ansichten und Gedanken zu unterstützen. Zudem muss eine Notwendigkeit existieren, genau dieses Werk zu nutzen. Der Umfang des Zitats muss durch den Zweck gerechtfertigt sein. Zitate können für alle Werkarten (Texte, Bilder, Grafiken, Filme, Musik etc.) erfolgen und dürfen in der Regel nicht verändert werden (sog. Änderungsverbot § 39 UrhG).

Besonders bei Bildzitaten ist die Einhaltung dieser Grundsätze erforderlich, da hier im Gegensatz zum Textzitat nicht nur Ausschnitte, sondern das ganze Werk übernommen wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Zitat nach dem geltenden Zitatrecht erfolgt, holen Sie sich eine Reproduktionserlaubnis bei der Rechteinhaberin bzw. beim Rechteinhaber ein. Gerade für Bilder und Grafiken empfiehlt es sich, Open-Content-Lizenzen zu verwenden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden (Hinweis: Bilder und Grafiken können im Repository KITopen mit entsprechenden Lizenzen publiziert werden).

Da die gesetzlich erlaubten Nutzungen einen nicht unerheblichen Eingriff in die Autorenrechte darstellen, sind sie mit sehr genauen Bedingungen versehen, die für die Nutzung erfüllt sein müssen. Ebenso gilt nach § 63 UrhG, dass bei jeder Nutzung sowohl Quelle als auch Urheber deutlich angegeben werden müssen.

Übersicht der erlaubten Nutzungsmöglichkeiten

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